© Dr. Daniel Schuhmann - Stiftung - 2024
Dr. Daniel Schuhmann - Stiftung
Stiftungssatzung - mit nur einem Organ (Vorstand) - (Auszug)- § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen "Dr. Daniel Schuhmann - Stiftung". (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in 79539 Lörrach. (5) Die Stiftung wurde mit Stiftungsgeschäft vom 18.03.2018 als Verbrauchsstiftung errichtet. Seit 03.03.2024 ist die Stiftung auf unbestimmte Zeit errichtet § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. (2) Zuwendungen aus Stiftungsmittel sind für Zwecke gemäß Abs. (1), insbesondere zur Unterstützung von Studierenden und Doktorierenden an der Universität Basel (CH) der Ur- und Frühgeschichtlichen, der Provinzialrömischen, der Prähistorischen und Naturwissenschaftlichen, der Klassischen Archäologie sowie der Neueren Allgemeinen Geschichte zu verwenden. Ebenfalls möglich ist eine paritätische Subventionierung von Exkursionen mit Studierenden und Doktorierenden an der Universität Basel (CH). Voraussetzung ist, dass diese Exkursionen der Förderung der o.g. Zwecke dienen. Unterstützung der Fachbereiche Ur- und Frühgeschichtliche und Provinzialrömische Archäologie, Prähistorische und Naturwissenschaftliche Archäologie, Klassische Archäologie sowie Neuere Allgemeine Geschichte. (3) Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des§ 58 Nr. 1 AO durch die in Abs. (1) aufgeführten Förderungen, sowie die Unterstützung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben und Vergabe von Forschungsaufträgen an der Universität Basel gemäß Abs. (2). § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. § 4 Stiftungsvermögen (2) Zuwendungen des Stifters oder Dritter zum Grundstockvermögen (Zustiftungen) sind zulässig. § 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden). § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus (bis zu) drei Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. So lange der Stifter dem Vorstand angehört, ist er dessen Vorsitzender und bestimmt seinen Stellvertreter. § 7 Rechte und Pflichten des Vorstands (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, handelt er durch zwei Vorstandsmitglieder. So lange der Stifter dem Vorstand angehört, steht ihm ein Alleinvertretungsrecht zu. (3) Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. § 8 Beschlussregelung (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, ist er beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. § 9 Satzungsänderungen, Zweckänderung (2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommen. (3) Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde § 10 Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung (6) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Universität Basel (zugunsten des Dr. Daniel Schuhmann Fonds), die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe i.S.v. § 2 (1) der Satzung zu verwenden hat. Gleiches gilt bei Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde § 11 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen. (2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Freiburg.